3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, § 12 der Tarif- und Gebührenordnung regle die Gebühr für elektrische Raumheizungen und gelte für alle Arten von elektrischen Raumheizungen. Die Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpen werde in dieser Bestimmung nicht erwähnt, da diese sehr vielfältig und produktspezifisch sein könnten. Es gebe sowohl Einzelanlagen als auch kombinierte Anlagen. Die Gebühren seien bei allen Arten von Anlagen gleichermassen zu erheben. Der beitragspflichtige Anschlusswert ergebe sich aus der höchsten, gleichzeitig möglichen elektrischen Heizleistung pro Hausanschluss.