Aus den einschlägigen Bestimmungen sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen unterscheide und sich des Vorhandenseins von Zusatzheizungen bei Wärmepumpenanlagen bewusst sei. Hätte der Gesetzgeber die Erhebung einer Gebühr auch für Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizungen vorgesehen, so hätte er dies in § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung explizit aufgeführt. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Bestimmung nur auf die Leistung von elektrischen Widerstandsheizungen beziehe.