3. 3.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, es handle sich beim bewilligten Ersatz der Ölheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe nicht um eine Elektroheizung, sondern um eine Wärmepumpe. In § 12 Abs. 1 der Tarif- und Gebührenordnung werde eindeutig zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen unterschieden. Die Gebühr sei jedoch gemäss § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung nur auf Elektroheizungen anwendbar. Aus den einschlägigen Bestimmungen sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen unterscheide und sich des Vorhandenseins von Zusatzheizungen bei Wärmepumpenanlagen bewusst sei.