Gemäss § 12 Abs. 3 Tarif- und Gebührenordnung sind für alle Heizsysteme, einschliesslich Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizungen, täglich während 24 Stunden Sperrzeiten von insgesamt sechs Stunden vorzusehen. Die Dauer der einzelnen Sperrzeiten beträgt im Maximum drei Stunden. 2.4. Das EVR und die Tarif- und Gebührenordnung sind taugliche gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Stromanschlussgebühren. Das ist unbestritten (Protokoll S. 4). -6-