2.3. Gemäss § 11 lit. c des EVR bedarf unter anderem der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbe- -5- sondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen können sowie Raumheizungen (Speicher- und Direktheizungen, Wärmepumpen) einer Bewilligung der H. (kurz: H.). Erstellung und Erweiterung der Zuleitungen und Anschlüsse vom vorhandenen Versorgungsnetz erfolgen gemäss den Bestimmungen der Tarifund Gebührenordnung der H.. Dabei werden Kabelanschlüsse ab Transformatorenstation, Kabelverteilkabine oder bestehendem Verteilkabel gerechnet (§ 23 EVR).