2.2. Die Verlegung der Kosten für Anlagen der Versorgung mit Energie auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q. im Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement; kurz: EVR) vom 2. Dezember 2003 sowie in der Tarif- und Gebührenordnung (Anhang zum EVR) vom 2. Dezember 2003 geregelt. Sowohl das EVR als auch die Tarif- und Gebührenordnung wurden von der Einwohnergemeindeversammlung am 2. Dezember 2003 kompetenzgemäss erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).