1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 6. Dezember 2021 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. -4- 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.