Die Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf die Einreichung einer Duplik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. I. Das SKE führte am 2. November 2022 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: