D. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Schreiben SKE vom 13. Januar 2022) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 11. Februar 2022. E. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Februar 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sofern von den Beschwerdeführenden mittels Selbstdeklaration der Beweis erbracht werden könne, dass nur eine der beiden elektrischen -3-