B.2. Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 ab. Weiter wurde verfügt, dass die Gebühr entsprechend reduziert wird, sofern der Beweis (Selbstdeklaration) erbracht wird, dass nur eine der beiden Leistungen bezogen wird (Wärmepumpe oder elektrische Zusatzheizung). C. Dagegen erhoben A. und B. (künftig: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 11. Januar 2022 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids und den vollumfänglichen Erlass der Anschlussgebühr.