Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2022.2 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter M. Dammann Richterin C. Hofer Schmid Richter T. Plüss Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führerin 1 Beschwerde- B._____ führer 2 Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Anschlussgebühren (Strom) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. A. und B. sind Eigentümer (je hälftiges Miteigentum) der Parzelle aaa in Q. im Halte von 710 m2. Am 3. September 2021 stellten sie beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch für den Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpe und den Rückbau des Öltanks. A.2. Mit Baubewilligung vom 22. Oktober 2021 wurde ein provisorischer An- schlussbeitrag an die H. von Fr. 3'430.00 zzgl. MWST von Fr. 264.11, ins- gesamt Fr. 3'694.11, verfügt. B.1. Am 22. November 2021 erhoben A. und B. Einsprache gegen die Gebüh- renverfügung und bestritten die Rechtmässigkeit der ihnen auferlegten An- schlussgebühr. B.2. Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 ab. Weiter wurde verfügt, dass die Gebühr entsprechend reduziert wird, sofern der Beweis (Selbstdeklaration) erbracht wird, dass nur eine der beiden Leistungen bezogen wird (Wärmepumpe oder elektrische Zusatz- heizung). C. Dagegen erhoben A. und B. (künftig: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 11. Januar 2022 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abtei- lung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids und den vollumfänglichen Erlass der Anschlussgebühr. D. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Schreiben SKE vom 13. Januar 2022) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 11. Februar 2022. E. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Februar 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Sofern von den Beschwerdeführenden mittels Selbstdeklaration der Beweis erbracht werden könne, dass nur eine der beiden elektrischen -3- Leistungen bezogen wird, werde die Gebühr gemäss den Erwägungen des Einspracheentscheids reduziert. F. Das SKE brachte die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Februar 2022 zur Kenntnis. Ihnen wurde freigestellt, bis 14. März 2022 zu replizieren. G. Die Beschwerdeführenden replizierten am 21. März 2022 innert telefonisch erstreckter Frist und hielten an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest. H. Mit Schreiben vom 22. März 2022 brachte das SKE die Replik der Be- schwerdegegnerin zur Kenntnis. Die Abgabe einer den Schriftenwechsel abschliessenden Duplik bis 29. April 2022 wurde ihr freigestellt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf die Einreichung einer Duplik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. I. Das SKE führte am 2. November 2022 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nach- folgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 6. Dezember 2021 ist ein Ein- spracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. -4- 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 haben die Beschwerde- führenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Der Einspracheentscheid ist den Beschwerdeführenden am 14. Dezember 2021 zugegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berech- nung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Best- immungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die mit Poststempel vom 11. Januar 2022 versehene Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach § 34 Abs. 2 BauG können Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von An- lagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Ab- wasserbeseitigung erheben. Dabei dürfen für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien ver- bessern, keine investitionsabhängigen Gebühren erhoben werden. Die Er- hebung wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, so- weit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 2.2. Die Verlegung der Kosten für Anlagen der Versorgung mit Energie auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q. im Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement; kurz: EVR) vom 2. Dezember 2003 so- wie in der Tarif- und Gebührenordnung (Anhang zum EVR) vom 2. Dezem- ber 2003 geregelt. Sowohl das EVR als auch die Tarif- und Gebührenord- nung wurden von der Einwohnergemeindeversammlung am 2. Dezember 2003 kompetenzgemäss erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). 2.3. Gemäss § 11 lit. c des EVR bedarf unter anderem der Anschluss von be- willigungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbe- -5- sondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verur- sachen können sowie Raumheizungen (Speicher- und Direktheizungen, Wärmepumpen) einer Bewilligung der H. (kurz: H.). Erstellung und Erweiterung der Zuleitungen und Anschlüsse vom vorhan- denen Versorgungsnetz erfolgen gemäss den Bestimmungen der Tarif- und Gebührenordnung der H.. Dabei werden Kabelanschlüsse ab Trans- formatorenstation, Kabelverteilkabine oder bestehendem Verteilkabel ge- rechnet (§ 23 EVR). Die Anschlussgebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und wer- den vor Baubeginn zur Zahlung fällig (§ 4 Tarif- und Gebührenordnung). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der H. entsteht mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz, mit der Zählermontage oder mit dem Energiebezug und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung (§ 6 EVR). Als Kunden gelten bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an die Verteilanlagen die Eigentümer der anzuschliessenden Sache (§ 5 Ziff. 1 lit. a EVR). Die Anschlussgebühren für Wohnbauten umfassen eine Grundgebühr pro Netzanschluss und zusätzlich eine Gebühr pro Wohneinheit. Die Grundge- bühr pro Netzanschluss beträgt Fr. 3'900.00, die Gebühr pro Wohneinheit beträgt bis 20 kVA – 40 A Fr. 1'600.00, ab 20 kVA – 60 A Fr. 2'400.00 (§ 5 Abs. 1 Tarif- und Gebührenordnung). Für bewilligte Elektroheizungen werden pro Messstelle nebst den normalen Anschlussgebühren für jedes kW Anschlusswert leistungsabhängige An- schlussgebühren von Fr. 350.00 erhoben. Der beitragspflichtige An- schlusswert bestimmt sich aus der höchsten, gleichzeitig möglichen Heiz- leistung pro Hausanschluss. Die Anschlussgebühr ist als einmaliger Beitrag zu entrichten (§ 12 Abs. 2 [recte: Abs. 4] Tarif- und Gebührenordnung). Gemäss § 12 Abs. 3 Tarif- und Gebührenordnung sind für alle Heizsys- teme, einschliesslich Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizun- gen, täglich während 24 Stunden Sperrzeiten von insgesamt sechs Stun- den vorzusehen. Die Dauer der einzelnen Sperrzeiten beträgt im Maximum drei Stunden. 2.4. Das EVR und die Tarif- und Gebührenordnung sind taugliche gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Stromanschlussgebühren. Das ist unbe- stritten (Protokoll S. 4). -6- 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, es handle sich beim bewillig- ten Ersatz der Ölheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe nicht um eine Elektroheizung, sondern um eine Wärmepumpe. In § 12 Abs. 1 der Tarif- und Gebührenordnung werde eindeutig zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen unterschieden. Die Gebühr sei jedoch gemäss § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung nur auf Elektroheizungen an- wendbar. Aus den einschlägigen Bestimmungen sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen un- terscheide und sich des Vorhandenseins von Zusatzheizungen bei Wärme- pumpenanlagen bewusst sei. Hätte der Gesetzgeber die Erhebung einer Gebühr auch für Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizungen vorgesehen, so hätte er dies in § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenord- nung explizit aufgeführt. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Bestim- mung nur auf die Leistung von elektrischen Widerstandsheizungen be- ziehe. In Bezug auf die elektrische Zusatzheizung der Wärmepumpe bringen die Beschwerdeführenden vor, die Wärmepumpenanlage sei darauf ausgelegt, bis zu einer Aussentemperatur von - 25 °C Vorlauftemperaturen von 55 °C ohne elektrische Zusatzheizung zu erreichen. Es sei daher angezeigt ge- wesen, eine Interessenabwägung vorzunehmen, wie wahrscheinlich es sei, dass in Q. Temperaturen von unter - 25 °C erreicht würden. Gemäss der öffentlichen Statistik von MeteoSchweiz sei die Temperatur in der Region C. in den letzten 150 Jahren nie unter - 20 °C gefallen. Die elektrische Zu- satzheizung komme daher mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nie zum Einsatz, weshalb die Erhebung einer Netzeinkaufsgebühr unverhältnis- mässig sei. Die Notheizung werde bei einem Defekt der Wärmepumpe eingesetzt und müsse dazu manuell eingeschaltet werden. Hierbei handle es sich um ei- nen eher unwahrscheinlichen Notbetrieb und nicht um einen Regelbetrieb. Dies rechtfertige ebenfalls keine Netzeinkaufsgebühr. Die Netzdimensionierung erfahre durch die Installation der Wärmepumpen- anlage keine Änderung. Der Hausanschluss sei auf mindestens 20 kVA bei 40 A ausgelegt und für den Betrieb der eingebauten Wärmepumpenanlage ausreichend. Selbst bei einem nicht vorgesehenen gleichzeitigen Betrieb der Zusatzheizung sei dieser immer noch ausreichend. Die maximale elekt- rische Leistung der Anlage betrage 9.8 kVA und somit nicht einmal die Hälfte der zur Verfügung stehenden Leistung. Weiter bestehe ein Widerspruch zwischen der Gleichsetzung von Wärme- pumpenanlagen und Elektroheizungen und der Energieförderung durch den Kanton Aargau. -7- 3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, § 12 der Tarif- und Gebühren- ordnung regle die Gebühr für elektrische Raumheizungen und gelte für alle Arten von elektrischen Raumheizungen. Die Vielzahl von Kombinations- möglichkeiten zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpen werde in dieser Bestimmung nicht erwähnt, da diese sehr vielfältig und produktspe- zifisch sein könnten. Es gebe sowohl Einzelanlagen als auch kombinierte Anlagen. Die Gebühren seien bei allen Arten von Anlagen gleichermassen zu erheben. Der beitragspflichtige Anschlusswert ergebe sich aus der höchsten, gleichzeitig möglichen elektrischen Heizleistung pro Hausan- schluss. Bei der von den Beschwerdeführenden eingebauten Anlage handle es sich um eine Wärmepumpenanlage bestehend aus einer Wär- mepumpe und einer integrierten Elektroheizung, welche von den Be- schwerdeführenden als Not- bzw. Zusatzheizung bezeichnet werde. Ob diese Komponenten integriert oder einzeln verbaut seien, dürfe keine Rolle spielen. Die Not- bzw. Zusatzheizung habe die gleiche Funktion wie eine Elektroheizung. Die elektrische Leistung müsse jederzeit durch die H. zur Verfügung ge- stellt werden. Für die maximale Netzbelastung komme es nicht darauf an, ob das Netz selten, täglich oder dauernd gebraucht werde. Sofern die Not- bzw. Zusatzheizung tatsächlich nie zum Einsatz kommen solle, könne sie von den Beschwerdeführenden entfernt werden. In diesem Fall hätten sie keine Gebühr zu entrichten. Das Energieförderprogramm des Kantons Aargau und die Frage der An- wendbarkeit des Reglements der H. dürften nicht miteinander vermischt werden. Das Reglement sehe die Belastung von elektrischen Raumheizun- gen mit einer Gebühr vor. Die Funktion der Not- bzw. Zusatzheizung sei einer Elektroheizung gleichzustellen. 4. 4.1. Vorliegend wurde von einer elektrischen Heizleistung der Wärmepumpen- anlage von 9.8 kVA ausgegangen. Dabei wurden die elektrische Leistung der Wärmepumpe und die der elektrischen Zusatzheizung zusammenge- zählt. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, falls sichergestellt werden könne, dass nur eine dieser beiden Leistungen bezogen werde, werde nur die elektrische Leistung der Zusatzheizung von 6.2 kW als Bemessungs- grundlage herangezogen, wodurch sich die Gebühr auf Fr. 2'170.00 exklu- sive MWST reduziere. Für diese Reduktion sei eine Selbstdeklaration ein- zureichen, welche bestätige, dass die Leistung in keinem Fall 6.2 kW über- steige (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021, S. 2). -8- 4.2. Zunächst ist umstritten, ob für den Anschluss der Wärmepumpenanlage eine Anschlussgebühr erhoben werden durfte. Die Antwort darauf ist durch Gesetzesauslegung zu ermitteln. Dabei sind die üblichen Auslegungsme- thoden, also die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systemati- sche und teleologische Methode, kombiniert anzuwenden (Methodenplura- lismus). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Sind verschiedene Interpretationen des Texts möglich, muss die wahre Tragweite unter Berücksichtigung der Auslegungselemente gesucht werden. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Ver- fassung entspricht (BGE 134 II 252). Im Vordergrund steht bei unklarem Wortlaut die teleologische Auslegung (Frage nach Sinn und Zweck der Norm und der ihr zugrundeliegenden Wertungen). Ergänzend kann auch die Interessenabwägung eine Rolle spielen (Ulrich Häfelin/Georg Mül- ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 177 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 133 V 61). 4.3. 4.3.1. Gemäss dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung wer- den für bewilligte Elektroheizungen leistungsabhängige Anschlussgebüh- ren erhoben. Dem klaren Wortlaut lässt sich nichts entnehmen, wonach auch für Wärmepumpen leistungsabhängige Anschlussgebühren erhoben würden. Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen Elektroheizun- gen und Wärmepumpen offenbar bewusst. Der Vergleich mit § 12 Abs. 1 Tarif- und Gebührenordnung, in dem von Elektroheizungen und Wärme- pumpenanlagen die Rede ist, zeigt in systematischer Hinsicht, dass zwi- schen diesen beiden Heizungstypen differenziert wird. 4.3.2. Die Frage nach dem Zweck der Norm muss so beantwortet werden, dass für elektrische Raumheizungen aufgrund des grossen Verbrauchs zusätz- lich zu den Anschlussgebühren für Wohnbauten für jedes kW Anschluss- wert eine leistungsabhängige Gebühr erhoben werden soll. Eine Wärme- pumpe hat auch eine gewisse elektrische Leistung, auch wenn diese in der Regel geringer ist als die einer Elektroheizung. Geht man nun davon aus, dass es dem Sinn dieser Norm entspricht, auch für Wärmepumpen An- schlussgebühren zu erheben, stellt sich die Frage, ob vorliegend eine tele- ologische Auslegung dieser Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut zulässig ist. Die teleologische Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut ist nur zulässig, wenn der Zweck eindeutig feststeht. Weiter ist entschei- dend, ob diesem Zweck innerhalb der rechtlichen Regelung eine grosse Bedeutung zukommt oder nicht (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Helen Kel- ler/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, -9- Zürich/Basel/Genf 2020, N 126). Zudem spielt bei der Anwendung der Aus- legungsmethoden immer auch die Abwägung zwischen privaten und öffent- lichen Interessen eine wichtige Rolle (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 178). § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung legt die Höhe der zusätzlichen Anschlussgebühr für Elektroheizungen fest. Das Erfordernis der gesetzli- chen Grundlage, das sog. Legalitätsprinzip, hat im Bereich des Abgabe- rechts eine besondere Ausgestaltung erfahren. Nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegrün- denden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geld- leistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen in genü- gender Bestimmtheit so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abga- bepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Dem Erfordernis der gesetz- lichen Grundlage kommt im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung ei- nes verfassungsmässigen Rechts zu (BGE 126 I 183; 124 I 218; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2795 ff.). Diese Vorgaben wurden für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüf- bare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutz- funktion erfüllt (BGE 130 I 116, mit Hinweisen). Die mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht aber die Um- schreibung der Abgabepflicht (Subjekt und Objekt) als solche (BGE 134 I 180; 123 I 248, Erw. 2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabga- benrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 104/2003, S. 516). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist dem- nach je nach Art der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, Erw. 4.2., mit Hinweisen). Aufgrund dieser speziellen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage im Abgaberecht sind vorliegend die privaten Inte- ressen der Beschwerdeführenden höher zu gewichten als das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Erhebung der Anschlussgebühr. Denn für den Bürger müssen die möglichen Abgabepflichten – wie oben erwähnt – voraussehbar sein, was vorliegend nicht genügend der Fall war. - 10 - 4.3.3. Somit ist festzuhalten, dass vorliegend eine teleologisch begründete Ab- weichung von § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung entgegen dem kla- ren Wortlaut nicht zulässig ist. Dementsprechend darf keine Anschlussge- bühr für den Anschluss der Wärmepumpe erhoben werden. Hätte der Ge- setzgeber die Erhebung einer Anschlussgebühr auch für Wärmepumpen- anlagen vorsehen wollen, hätte er dies in § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebühren- ordnung regeln müssen. 5. 5.1. Sodann ist zu prüfen, ob für den Anschluss der Zusatzheizung der Wärme- pumpe eine Anschlussgebühr erhoben werden durfte. 5.2. Vorliegend handelt es sich um eine monovalente Wärmepumpenanlage. Das bedeutet, dass die Wärmepumpe grundsätzlich als alleinige Wärme- quelle vorgesehen ist. Die elektrische Zusatzheizung ist lediglich als Notheizung vorgesehen und soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Wärmepumpe nicht den vollen Wärmebedarf decken kann, was vor allem bei sehr tiefen Aussentemperaturen der Fall sein kann, oder wenn eine Störung der Anlage vorliegt. Es handelt sich zwar auch um eine Elektro- heizung, die jedoch nur eine ganz untergeordnete Funktion hat und nicht mit einer reinen Elektroheizung vergleichbar ist, die als Hauptwärmequelle vorgesehen ist und einen deutlich höheren Verbrauch aufweist. In § 12 Abs. 3 Tarif- und Gebührenordnung werden Sperrzeiten für alle Heizsysteme, darunter explizit auch für Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizungen, vorgesehen. Dies zeigt, dass dem Gesetzgeber die Tatsache bewusst war, dass Wärmepumpenanlagen über Zusatzheizun- gen verfügen können. Hätte für diese Zusatzheizungen eine Anschlussge- bühr vorsehen werden sollen, hätte dies ebenfalls explizit in der Tarif- und Gebührenordnung geregelt werden müssen (vgl. vorne Erw. 4.3.3.). Die Erhebung einer Anschlussgebühr für die Zusatzheizung ist daher eben- falls unzulässig. 6. Abgesehen von der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Stromanschlussgebühr für den Anschluss einer Wärmepumpenan- lage verbietet § 34 Abs. 2 Satz 3 des kantonalen BauG die investitionsab- hängige Gebührenerhebung für Sanierungsmassnahmen, "welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern". Der Gesetzgeber hatte dabei zwar grundsätzlich Gemeinden im Blick, welche die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen. - 11 - Bei Gemeinden, die etwa Wasser- oder Abwasseranschlussgebühren auf- grund von erweiterten Flächen bemessen, ist kein Gebührenverzicht vor- gesehen (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gosswei- ler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Fo- restier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nach- folgend Baugesetzkommentar], § 34 N 61; Botschaft vom 5. Dezember 2007 des Regierungsrats betreffend Teilrevision des BauG 1993 für die erste Beratung, S. 67). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine leis- tungsabhängige Gebührenerhebung, die mit der Gebührenbemessung nach dem Gebäudeversicherungswert vergleichbar ist. Eine Gebührener- hebung wäre daher auch nach einer Anpassung der massgebenden Best- immungen der Tarif- und Gebührenordnung nicht zulässig, da sie mit dem übergeordneten kantonalen Recht nicht vereinbar wäre. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe keine Anschlussgebühr erhoben werden darf. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 155.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 765.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden zurücker- stattet. - 12 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 2. November 2022 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth