2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'300.00 der Kanzleigebühr von Fr. 310.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 2'720.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Nach Anrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 sind vom Beschwerdeführer noch Fr. 420.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 2'600.- (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung - Beschwerdeführer - Vertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel, je eines für sich und zuhanden seiner Klientin) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)