Die Parallelität der Verfahren mit beinahe identischen Rechtsschriften und vollständig übereinstimmenden Anträgen wird vorliegend beim Aufwand berücksichtigt. Dieser wird entsprechend als niedrig beurteilt, wodurch die Entschädigung reduziert wird (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Für ein vollständig durchgeführtes Verfahren resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. MWST und Auslagen). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. - 27 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.