gesetzt werden. Diese Bestimmung gilt entgegen dem Wortlaut für die Vertreter beider Seiten (§ 12a AnwT; AGVE 2011, S. 247). Dem Umstand der Parallelität der vier fast identischen Beschwerdeverfahren (vgl. Erw. 10.1.) trägt das Gericht auch im Rahmen des Parteikostenersatzes Rechnung. Wie oben ausgeführt ging das Gericht von einem Streitwert von nur Fr. 27'486.- aus. Der Entschädigungsrahmen für Streitwerte über Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.- reicht von Fr. 1'500.- bis Fr. 6'000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Die massgebende Schwierigkeit im vorliegenden Verfahren wird als mittel beurteilt.