Die Reduktion des Streitwertes führt praxisgemäss zu einer Reduktion der zu erhebenden Staatsgebühr. Ohne Abzug der Entschädigung und Halbierung des Beitrages würde die Staatsgebühr rund Fr. 4'600.00 betragen. Beim festgelegten Streitwert resultiert eine Staatsgebühr von Fr. 2'300.00. Das entspricht einer Reduktion um die Hälfte. - 26 - Die Parallelität der vier koordinierten Beschwerdeverfahren wurde vom Gericht damit bereits grosszügig berücksichtigt, weshalb sich eine erneute Reduktion an dieser Stelle nicht rechtfertigt. 10.2. Für den Parteikostenersatz gelten dieselben Regeln (§§ 32 Abs. 2 und 29 VRPG).