Dieser Umstand wurde bereits im Rahmen der Festlegung des Streitwertes durch das Gericht berücksichtigt. Die Beschwerde hat den Streitwert nicht beziffert. Erstens wurde bei der Festlegung des Streitwertes durch das Gericht vom verfügten Beitrag von Fr. 62'472.65 die Entschädigung für die Enteignung von Fr. 7'500.00 abgezogen (vgl. auch B.2.). Es wurde also von Vornherein auf den Nettobeitrag abgestellt (Fr. 54'972.65; vgl. B.2.). Zweitens wurde der Nettobeitrag für die Bezifferung des Streitwertes grosszügig halbiert. Es wurde vorliegend somit von einem Streitwert von nur Fr. 27'486.00 ausgegangen.