10.1. Die Verfahrenskosten sind im Beschwerdeverfahren nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§§ 29 und 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. Die Parallelverfahren 4-BE.xxxb betreffen allesamt den gleichen Beitragsplan. Die Beschwerdeführenden reichten überwiegend identische Rechtsschriften ein. Im Sinne der Prozessökonomie wurden die Parallelverfahren daher auch gemeinsam verhandelt (vgl. E.; Einladung SKE vom 30. September 2022; Protokoll S. 1 f. und 5).