10. Abschliessend sind die Verfahrens- und Parteikosten zu verlegen. Der Beschwerdeführer verlangt, dass im Falle eines Unterliegens der Tatsache Rechnung getragen werde, dass alle Beschwerden in ein einziges Verfahren verwiesen worden seien (Replik S. 4, «Fazit»). Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin. Es handle sich um vier Parallelverfahren, die allerdings weitgehend gleich, Replik und Duplik gar völlig gleich lauteten (Duplik, S. 5, «Zum Fazit»).