Die Abstufungskriterien entsprechen dem Strassenreglement sowie den in der Rechtsprechung anerkannten und in der Praxis regelmässig angewendeten Kriterien. Es kann daher festgehalten werden, dass die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern ebenfalls korrekt vorgenommen wurde. 9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass kein Anspruch auf die beantragte Perimetererweiterung besteht (Erw. 7.1.-7.4) und dass die Perimeterabgrenzung (Erw. 7.5.), die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und - 25 - Grundeigentümern sowie die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern (Erw. 8) nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.