8.3. Die Beiträge der Grundeigentümer wurden nach Fläche, Direktanstoss/Hinterlieger und Überbauungsstand abgestuft. Unüberbaute Grundstücke werden in der 1. Bautiefe (bis 30m) auf 100%, ab 30m Bautiefe auf 60% der Fläche belastet. Überbaute Grundstücke werden in der 1. Bautiefe auf 66.7%, ab 30m auf 40% der Fläche belastet. Die Überbauungsabzüge entsprechen dem maximal zulässigen Abzug gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3.); sie sind nicht zu beanstanden und werden von den Parteien auch nicht bestritten (vgl. Protokoll, S. 15).