Die Zuordnung des X-Weg zur Quartier-Fei- nerschliessung ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Gemeinde übernimmt den für diesen Strassentyp vorgesehenen maximalen Gemeindeanteil von 30%, was mit Blick auf das recht grosse, über den X-Weg miterschlossene Gebiet gerechtfertigt erscheint.