8.2. Gemäss Strassenreglement tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer 70-100% der Feinerschliessungskosten, bei Stichstrassen sind es 100% (§ 7 Abs. 2 StrR). Die Beschwerdegegnerin hat den X-Weg als Quartiererschliessungsstrasse qualifiziert, die gemäss § 2 Abs. 4 StrR zur Feinerschliessung gehört. Der X-Weg nimmt zwar einigen seitlich zufliessenden Verkehr auf, hat aber keinen Durchgangsverkehr. Er führt in die Landwirtschaftszone hinaus. Die Zuordnung des X-Weg zur Quartier-Fei- nerschliessung ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.