ten wird jedoch deutlich, dass die Abgrenzung des Perimeters und die Belastung der einzelnen Parzellen die Realisierung des Ziels ermöglichen, wonach die Privaten für die Erschliessung in einer Gemeinde ungefähr gleich stark zu belasten sind (Gleichbehandlung; vgl. Erw. 7.3). 8. 8.1. Weiter ist zu prüfen, ob die Kosten zwischen Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümer sowie unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern korrekt aufgeteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich zur Kostenaufteilung nicht geäussert.