7.5.8. Als Zwischenfazit wird festgehalten, dass der Perimeter zur Belastung der Grundstücke vom westlichen (Parzelle aaa) bis zum östlichen (Parzelle fff) Ende geschützt werden kann. 7.6. Von Seiten der Beschwerdeführenden wurde an der Verhandlung vom 25. Januar 2023 mehrfach gerügt, die Perimeterabgrenzung führe zu einer Ungleichbehandlung der Grundstücke in der Gemeinde. Aus dem Gesag- - 24 -