7.5.6. Die Teilflächen der Parzellen bbb, ccc und ddd, welche in der Uferschutzzone liegen, blieben unbelastet. Gemäss Rechtsprechung sind gesetzliche Abstandsflächen zu belasten, wenn sie bei der Berechnung der Ausnützung angerechnet werden (vgl. dazu BGE 1P.21/2006 vom 7. Juni 2006, Erw. 3.1.; SchKE 4-BE.2009.3 vom 26. Oktober 2010 Erw. 6.7.1. mit Hinweisen). In der Gemeinde Q. gibt es nur eine minimale Ausnützungsziffer (vgl. Protokoll S. 14). Die Nichtbelastung der gesetzlichen Abstandsflächen ist daher nicht zu beanstanden, zumal deren Belastung von den Beschwerdeführenden nicht explizit verlangt wurde (vgl. Protokoll S. 3).