vatstrasse Nr. kkk) gleich qualifiziert (als «Zufahrtsstrassen»; gelb markiert). Insofern ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass der Strassenrichtplan alle drei Strassen, unabhängig davon, ob privat oder öffentlich, gleich qualifiziert. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Strassenrichtplan entgegen der Aussage von Seiten der Beschwerdegegnerin private und öffentliche Zufahrtsstrassen unterscheidet (vgl. Protokoll S. 18). Die Legende weist darauf hin, dass private Zufahrtsstrassen «nicht dargestellt» sind. Dies ändert aber nichts daran, dass aus Sicht der Fachrichter des Gerichts der Perimeter korrekt gezogen worden ist.