7.5.5.4. Anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2023 wurde von Seiten der Beschwerdeführenden auf den Strassenrichtplan .jjjj verwiesen. Dieser qualifiziere den Y-Weg gleich wie die nicht ausgeschiedene Privat-strasse westlich des Y-Weg. Anders als diese sei der Y-Weg aber nicht in den Perimeter einbezogen worden. Dies zeige eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Protokoll S. 17 f.). Es trifft zu, dass der Strassenrichtplan sowohl den Y-Weg als auch die nicht ausgeschiedene Privatstrasse (sowie darüber hinaus auch die Pri- - 23 -