7.5.3. Das Ende der Ausbaustrecke liegt an der östlichen Bauzonengrenze. Darüber hinaus wird auf einem Abschnitt des X-Weg ausserhalb der Bauzone bis zu den Ostgrenzen der Parzellen eee und fff sowie im Einmündungsbereich der Seitenstrasse bei der Parzelle fff der Belag erneuert, was ebenfalls von der Beschwerdegegnerin bezahlt wird. Die Parzelle fff wurde zwar in den Perimeter einbezogen, der Beitrag aber gestundet. Das Grundstück wird über den Abschnitt des X-Weg ausserhalb der Bauzone erschlossen, was gemäss Bericht zum Beitragsplan und Kostenvoranschlag als ungenügende Erschliessung gilt.