Die Flächen unmittelbar bei der Einmündung des X-Weg in die Z-Strasse wurden entsprechend nicht belastet. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Flächen wurden aufgrund des Landerwerbsprotokolls vom März 1977 vorgenommen (vgl. Beitragsplan und Kostenvoranschlag vom - 21 - G, S. 4, Ziff. 3.1, [Vorakten]). Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden.