che in einem späteren Zeitpunkt über die zu erstellende Anlage erschlossen werden können» (zit. Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen», S. 3, Ziff. 2). Nicht erwähnt wird im Arbeitspapier die vorgeschlagene Vorgehensweise bei mehreren Strassenbauprojekten. Auch wenn aus dem Arbeitspapier wie ausgeführt keine Ansprüche abgeleitet werden können – auf ein Verbot eines etappenweisen Vorgehens kann aus dem Arbeitspapiers jedenfalls nicht geschlossen werden. Das etappenweise Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 1P.21/2006 vom 7. Juni 2006 Erw. 3.2.; vgl. Erw. 7.3.). Dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nichts entgegenzuhalten.