Aus dem Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen» können keine Ansprüche abgeleitet werden. Die Beschwerdegegnerin darf sich bei der Ausarbeitung des Perimeters am Arbeitspapier orientieren, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der geltenden Rechtsprechung bewegt. Im Rahmen der Verhandlung vom 25. Januar 2023 wurde wiederholt auf den Passus des Arbeitspapiers zur «Abgrenzung» hingewiesen. Danach «sind alle Grundstücke in den Perimeter miteinzubeziehen, welche durch die zu erstellende Anlage erschlossen werden, d.h. denen ein Vorteil erwächst. Ebenso sind die Grundstücke in den Perimeter einzubeziehen, wel- - 20 -