7.4.4. Beim Arbeitsblatt «Grundsätze zu Beitragsplänen», worauf sich der Beschwerdeführer in der Hauptsache stützt, handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Praxis. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gerichte in einem allfälligen Verfahren abweichend vom Inhalt des Arbeitspapiers entscheiden könnten (S. 2 f.). Das Arbeitspapier stammt aus dem Jahre 2001 und wurde in den letzten 20 Jahren offenbar nicht aktualisiert. Die aktuelle Rechtsprechung wird daher nicht beachtet. Aus dem Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen» können keine Ansprüche abgeleitet werden.