An diesem Vorgehen ist mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach sich die Gemeinde bei Strassen, die mit anderen Strassen verbunden sind und damit auch dem Durchgangsverkehr dienen, in der Regel mit einem Gemeindebeitrag beteiligt und nicht der Perimeter erweitert wird, nichts auszusetzen (vgl. Erw. 7.3.). Ein Anspruch auf Verlegung der Baukosten auf alle, die über den X-Weg erschlossen werden, inklusive Anstösser der Seitenstrassen, besteht nicht.