Die Rechtsprechung lässt es sodann zu, dass die Kosten des Ausbaus einer Erschliessungsstrasse, die auch Verkehr aus Seitenstrassen aufnimmt, auf die Direktanstösser der Ausbaustrecke sowie deren Hinterlieger verlegt werden, vorausgesetzt das gesteigerte öffentliche Interesse infolge des grösseren Nutzerkreises wird mit einem Beitrag der öffentlichen Hand abgegolten (im vorliegenden Fall: 30%). Die Beschwerdegegnerin hat sich für das auch andernorts übliche Vorgehen eines Ausbaus Strassenzug um Strassenzug entschieden. Das Projekt Ausbau X-Weg wurde separat geplant, aufgelegt und entsprechend von der Gemeindeversammlung ein Kredit eingeholt.