Strassen werden in der Regel für sog. Erschliessungseinheiten ausgebaut. Allenfalls wird die Erschliessung in Etappen realisiert. Geht die Gemeinde bei der Realisierung des Vorhabens verfahrensmässig, technisch, planerisch und finanziell in Etappen vor, muss sie auch die Sondervorteilsfrage etappenweise würdigen und sich somit auch beitragsrechtlich auf die jeweilige Etappe beschränken (AGVE 2018 S. 444). Das abschnittweise Vorgehen, bei dem nur die jeweiligen Direktanstösser und der Hinterlieger belastet werden, ist auch aus Sicht des Bundesgerichts zulässig. Der Entscheid über das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde (BGE 1P.21/2006 vom 7. Juni 2006 Erw. 3.2.).