Der Gemeinderat habe sich aus Gleichbehandlungsgründen für die Weiterführung seiner Praxis entschieden und die Quartiererschliessung nur mit 70% belastet. Die Gemeindeautonomie gebe dem Gemeinderat zudem einen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung der Kriterien, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschliessungsabgaberecht den Gemeinden übertragen sei (mit Hinweis auf § 34 Abs. 3 BauG). Das Ermessen werde pflichtgemäss ausgeübt, soweit der Gemeinderat den Entscheid sachlich begründe.