Im Westabschnitt diene der X-Weg sowohl der Erschliessung der Wohneinheiten am X-Weg wie auch jener am Y-Weg, am Ende des Ostteils werde er dereinst auch die geplante Stichstrasse erschliessen. Dieser Tatsache sei bei der Kostenverteilung Rechnung getragen worden, indem die Gemeinde 30% der Kosten als Abgeltung des öffentlichen Interesses übernehme. Die Grundeigentümer im Perimeter müssten dadurch statt 100% nur 70% der Strassenbaukosten übernehmen. Mit der anteilsmässigen Übernahme der Erstellungskosten durch die Gemeinde werde das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigt, die fraglichen Erschliessungen über den X-Weg zu befahren (Beschwerdeantwort, S. 9 f., Rz. 27-29).