Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch die Grundeigentümer am Y-Weg aus dem Ausbau des X-Weg einen Sondervorteil erlangen würden, indem sie nur über diesen überhaupt auf den Y-Weg gelangen könnten, hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass jede Strasse Teil des hierarchisch aufgebauten Strassennetzes sei und gemäss ihrer Funktion klassiert werde. Vorliegend gehe es einzig um Erschliessungsstrassen (Feinerschliessung), von denen es gemäss VSS-Norm 640 045 drei Typen gebe. In absteigender Hierarchie seien das die Quartiererschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse und der Zufahrtsweg.