Der X-Weg habe vor dem Ausbau weder in der Breite noch im Standard den VSS-Normen, die gemäss § 41 Abs. 1 BauV für öffentliche Strassen als Richtlinien gälten, entsprochen. Mit dem Ausbau sei eine erstmalige, gesetzeskonforme Erschliessung erstellt worden, was den Anstössern einen Sondervorteil bringe (mit Hinweis auf AGVE 2005 S. 415). Es gehe im vorliegenden Verfahren nur (noch) um den Perimeter der beitragspflichtigen Grundstücke.