In der Replik vom 21. August 2021 (S. 3 f.) ergänzt der Beschwerdeführer, massgeblich für einen Beitrag sei, ob ein Grundstück gemäss Erschliessungsplan über die zu finanzierende Erschliessungsstrasse erschlossen werde. Nicht massgebend sei, ob es noch andere Erschliessungsvarianten gebe oder die Stichstrasse zur Erschliessung der Parzellen ggg, vvv, www und yyy schon gebaut sei. Auch die Frage des Wendehammers ändere nichts daran. Zudem sei nicht begründet worden, weshalb die Parzellen am Y-Weg und im Perimeter XY nicht beitragspflichtig seien.