lement der Gemeinde Q. (§ 7) zu 100% von den Anwohnenden zu bezahlen sei. Auch eine Kostenbeteiligung am Ausbau des Y-Weg-XY infolge fehlender Wendemöglichkeit am X-Weg wäre nicht gerechtfertigt, da auf dem Gelände der XZ (Parzelle eee) eine Wendemöglichkeit geschaffen werde und auf den an den Enden des X-Weg noch zu bauenden Zufahrten ebenfalls Wendemöglichkeiten vorgesehen seien. Die Praxis des Gemeinderats sei falsch und überzeuge nicht (Beschwerde S. 4, ad. 4). Er sei im Übrigen darauf zu behaften, dass er sich auf das Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen» (Beschwerdebeilage 3) stütze.