7. 7.1. Der Beschwerdeführer verlangt in der Hauptsache eine Ausdehnung des Perimeters. Es seien sämtliche Grundstücke in den Beitragsperimeter einzubeziehen und damit sämtliche Grundeigentümer an den Kosten zu beteiligen, deren Grundstücke über den X-Wegerschlossen würden. Das entspreche auch der Definition eines Perimeters gemäss den vom Gemeinderat herangezogenen Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen» vom November 2001. Darüber hinaus müssten auch sämtliche Grundstücke einbezogen werden, welche in einem späteren Zeitpunkt über den X-Weg erschlossen werden können (vgl. Arbeitspapier «Grundsätze zu Beitragsplänen», S. 3, Ziff. 2; Protokoll S. 16).