6.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Erneuerung und Unterhalt einer Strasse seien gemäss Strassenreglement von der Gemeinde zu tragen. Der Ersatz der Strassenbeleuchtung bzw. deren Anpassung an neuere - 14 - Standards sei eine langfristige Werterhaltung und klar als Erneuerung zu qualifizieren. Davon sei der Gemeinderat ursprünglich offenbar selber ausgegangen (mit Hinweis auf die Informationspapiere vom tt.mm.jjjj und vom tt.mm.jjjj, Beschwerdebeilage 8).