6.3. Vom Beschwerdeführer können nur Beiträge erhoben werden, wenn auch sein Grundstück vom Strassenausbau profitiert (individueller Sondervorteil). Wird ein Gebiet – wie hier – als ungenügend erschlossen bezeichnet, gilt dies grundsätzlich für sämtliche darin liegende Grundstücke (vgl. vorne Erw. 5.4.). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend kein Grund. Die Parzelle eee des Beschwerdeführers grenzt mit einer Teilfläche unmittelbar an den ausgebauten Strassenabschnitt. Auch der wesentlich grössere hinterliegende Parzellenteil kann nur über den X-Weger- schlossen werden.