6.2.1.4. Der Beschwerdeführer rügt nicht die Dimensionierung des Ausbaus. Er bringt lediglich vor, die Qualifikation des X-Weg als Quartiererschliessungsstrasse sei falsch. Es handle sich um eine «Zufahrt» (Beschwerde, S. 3, ad. 3). Er stellt diesbezüglich keine Anträge. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Verkehrskonzept .jjjj inkl. dem Strassenrichtplan .jjjj vom Gemeinderat am tt.mm.jjjj genehmigt wurde und damit rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 6.2.2. Den Vorgaben der anwendbaren VSS-Normen entsprach der X-Weg vor dem Ausbau offensichtlich nicht. Das Gebiet erfährt durch den Ausbau grundsätzlich einen generellen Sondervorteil.