6.2.1.3. Ab der Einmündung des Y-Weg Richtung Osten wurde der X-Weg lediglich auf 4m ausgebaut. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die VSS-Normen nicht allzu schematisch und starr anzuwenden (AGVE 2005 S. 203 ff.). Die Mindestbreite von 4.4m darf allenfalls unterschritten werden, wenn der Fahrbahnrand ausgefahren werden kann. Dann kann sogar eine Mindestbreite von 4m genügen (AGVE 1999 S. 208; SKEE 4-BE.2016.15 vom 24. Januar 2018, Erw. 5.2.2. und 4-BE.2012.15 vom 30. April 2014 Erw. 4.4.3.). - 13 -