Die gewählten Massstäbe dürfen jedoch keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, genügt nicht (AGVE 2002, S. 496 mit Hinweisen; BGE 131 I 316, Erw. 2.2.).