Die Beschwerdegegnerin bezieht sich somit einerseits auf (wirtschaftliche Sonder-)vorteile, die einen Beitrag an sich rechtfertigen und andererseits auf Vorteile, die den Verkehrswert des jeweiligen Grundstückes beeinflussen und daher (im Falle der Bejahung einer Beitragserhebung) bei der Beitragshöhe differenziert berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat sich insofern nicht widersprüchlich verhalten. 5. 5.1. Vorab werden ein paar Grundsätze des Beitragsrechts ausgeführt (Erw. 5.2. ff.), soweit sie hier von Interesse sind. Anschliessend werden die Vorbringen der Parteien anhand dieser Grundsätze geprüft (Erw. 6. ff.).