Mit anderen Worten, das Grundstück des Beschwerdeführers weist keine besonderen Vorteile auf, die den Verkehrswert des Grundstücks erhöhen würden und bei der Bemessung des Beitrags an den Strassenausbau differenziert berücksichtigt werden müssten. -8- Eine andere Frage ist, ob dem Beschwerdeführer infolge des Strassenausbaus ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht, wofür ihm (überhaupt) ein Beitrag auferlegt wird. Darauf wird später zurückzukommen sein (Erw. 6.3.).