Wenn der Gemeinderat im Bericht zum Beitragsplan und Kostenvoranschlag vom tt.mm.jjjj davon spricht, es seien «keine besonderen Vorteile erkennbar», bezieht er sich damit ausdrücklich auf die Verrechnung von Vorteilen, die den Verkehrswert einzelner Grundstücke erhöhen und hält fest, dass vorliegend keine solchen Vorteile bestehen würden und daher keine Differenzierung des Beitrags notwendig sei: «Besondere Vorteile, welche den Verkehrswert einzelner Grundstücke erhöhen, werden durch die Differenzierung des Beitrags berücksichtigt. Vorliegend sind keine besonderen Vorteile erkennbar» (zit. Beitragsplan und Kostenvoranschlag vom tt.mm.jjjj, S. 5, Ziff. 3.8, [Vorakten]).